Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Stadtteiloffensive Hiltrup e. V.". Er hat seinen Sitz in Münster, Stadtteil Hiltrup. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

(1) Die Stadtteiloffensive Hiltrup e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)Vor diesem Hintergrund verfolgt der Verein als Zweck

  • die Förderung von Kunst und Kultur, z. B. durch Darbietungen im öffentlichen Raum und dem Kulturbahnhof Hiltrup sowie durch Vernetzung der Vereine im Stadtbezirk.
  • die Förderung von Natur- und Landschaftspflege, z. B. durch Informationsmaterial zu Naturdenkmälern und Beschreibung von Erlebniswegen in der Hohen Ward.
  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung z. B. durch Radwanderkarten im Stadtbezirk, Informationstafeln zum historischen Hiltrup und Gestaltung von Schaltkästen.
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch aktive Angebote und Vermittlung von ehrenamtlichen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der Stadtteiloffensive, bzw. in den Vereinen im Stadtbezirk.
  • die Förderung der Bildung, Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens, z. B. durch Initiierung von Gesundheitstagen oder Gesundheitsaktionen, Theaterworkshops für Kinder und Erwachsene, Theater- und Programmkinoangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung und Vernetzung der Aktivitäten in den Bereichen von Kunst, Kultur, Heimatpflege, Natur- und Landschaftsschutz.  Dazu gehört die Organisation künstlerischer Darbietungen wie Theater, Musik, Ausstellungen, etc. im Kulturbahnhof und im öffentlichen Raum.
  • Vernetzung der Vereine und Organisationen erfolgt über die ehrenamtlich geführte Einrichtung „Infopunkt Hiltrup“. Sie umfasst die Koordination von Veranstaltungen der örtlichen Vereine durch Führen eines zentralen Veranstaltungskalenders, die Veröffentlichung aller relevanten Vereinsdaten auf einer dafür eingerichteten Homepage und den zentralen Ticketverkauf für Veranstaltungen örtlicher Vereine. Besondere Veranstaltungen werden als „Hiltruper Höhepunkte“ dargestellt und sind gekoppelt mit ehrenamtlich bedienten Veranstaltungsschildern an den Ortseingängen.
  • Ausbau der vereins- und institutionsübergreifenden Zusammenarbeit für Bildung, Erziehung, Gesundheit und Soziales, z. B. über die kulturelle Zusammenarbeit mit Schulen, der Musikschule, mit Kindergärten und dem Haus 37°.
  • Entwicklung von Konzepten zur Förderung des Fremdenverkehrs, wobei Radtourismus, Wandersport und Ortsgestaltung einen besonderen Stellenwert haben, z. B. durch Entwicklung, Bereitstellung und Aktualisierung einer Radwanderkarte mir allen Bau- und Naturdenkmälern im und rund um den Stadtteil. Bereitstellung aller wichtiger Informationsschriften für (Neu-) Bürger und Touristen im Infopunkt Hiltrup. Schaffung einer zentralen Informationsquelle zu sämtlichen Angeboten im Stadtteil. Verschönerung des Ortsbildes durch Gestaltung und regelmäßige Pflege der Schaltkästen zur Verhinderung „wilden Plakatierens“ und Schaffung einer attraktiven Gesamterscheinung des Ortsbildes. Bereitstellung offener Bücherschränke zur nachhaltigen Belebung des Ortskerns und Schaffung kostenloser Bildungs- und Freizeitgestaltung durch Lesen.
  • Unterstützung bei der Entwicklung von Konzepten für die Bereiche von Wirtschaft, Handel und Gewerbe. Gemeinsam mit dem örtlichen Wirtschaftsverbund werden Konzepte der Ortsbildbelebung und der Ausgestaltung von Aktionen geplant und ehrenamtlich unterstützt. Dazu gehören z. B. die von der Stadtteiloffensive organisierte Adventbeleuchtung und der Betrieb des kostenlos ausleihbaren Lastenfahrades.
  • Information der Bevölkerung über die Arbeit in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Hinweise auf besondere Veranstaltungen. Zu diesem Zweck betreibt der Verein eine Internetseite und betreibt mit ehrenamtlichen Helfern den Infopunkt Hiltrup als Informationsbüro.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Darüber hinaus können zu verschiedenen Bereichen Gremien eingerichtet und mit Entscheidungsrechten versehen werden.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Vereinssatzung anerkennen.

(2) Ein gewählter Vertreter der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup und ein Mitarbeiter der Stadt Münster sollen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt hat.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monates, in dem die Beitrittserklärung erfolgt.

(5) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und stimmberechtigt. Personenmehrheiten und Gesellschaften gelten als ein Mitglied.

(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben und sind im ersten Kalendervierteljahr des laufenden Geschäftsjahres per Lastschrift zu zahlen. Ausnahmen vom Lastschrifteinzug sind nach schriftlichem Antrag an den Vorstand durch Vorstandsbeschluss möglich.

(7) Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Austritt und Beendigung

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zum Kalenderjahresschluss die Mitgliedschaft zu kündigen.

(2) Es ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 7 Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei wiederholtem grobem Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins vor.

§ 8 Streichung des Mitglieds

(1) Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit einem Beitrag im Zahlungsrückstand, kann der Vorstand des Vereins den Ausschluss des Mitglieds durch Streichung der Mitgliedschaft bewirken.

(2) Das Mitglied ist in der Mahnung auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Der Beschluss des Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und entfaltet sofortige Wirkung. Der Anspruch des Vereins auf den Beitragsrückstand für das laufende Kalenderjahr bleibt erhalten.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

(2) Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (§ 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren (vom Tage der Wahl an gerechnet) bestellt, er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister im Amt.

(4) Wiederwahl ist möglich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Eine Blockwahl ist möglich.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Vorstand eine Ersatzperson bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Diese ist binnen 3 Monaten nach Ausscheiden des Vorstands einzuberufen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf.

(3) Der Vorstand legt jährlich Rechnung.

(4) Der Vorstand bereitet seinen Jahresbericht für die erste Sitzung im neuen Kalenderjahr vor.

(5) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft.

(6) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

(7) Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Behebung einer Beanstandung des zuständigen Registergerichts erforderlich sind. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

(8) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Vereins freie Dienstverträge (Honorar-Vereinbarungen) mit Auftragnehmern abzuschließen und hauptamtlich und nebenberuflich Beschäftigte einzustellen.

§ 11 Mitgliederversammlung und Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu berufen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.
(a) mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal
(b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
(c) wenn ein Zehntel der Mitglieder eine Einberufung einer Versammlung wünscht und dies unter Angabe der Gründe dem Vorstand mitteilt.

(3) Die Berufung der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnungspunkte enthalten.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung, muss jedoch spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

(3) Diese neue Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Hinweis auf die vereinfachte Beschlussfähigkeit hat in der Einladung zur weiteren Sitzung zu erfolgen.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Versammlungsniederschrift einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand

(3) Das nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten und Liquidationskosten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt den Vereinen „Hiltruper Museum“ und „Jugendhilfe Direkt“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16 Datenschutz

Der Verein verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z. B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Vereinsbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

(1) Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Projektteilnehmenden und mitarbeitenden Ehrenamtlichen sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z. B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt werden, wenn der Vereinszweck dies erforderlich macht. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

(2) Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

(a) Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.

(b) Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses und der ehrenamtlichen Tätigkeit der Nichtmitglieder (Projektteilnehmende) verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder und Projektteilnehmenden: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- bzw. Spartenzugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein.

(3) Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

(a) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.

(b) Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

(c) Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, Projekt- bzw. Teamleiter, Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

(4) Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

(5) Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

(a) Listen von Mitgliedern oder Teilnehmenden werden den Tätigen im Verein (z. B. Vorstandsmitgliedern, Projektleitern, Teamleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.

(b) Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmenden von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.

(c) Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

(6) Kommunikation per E-Mail

(a) Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail unter einander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

(b) Für Mitgliederlisten, die via E-Mail versendet werden, wird ein passwortgeschütztes ZIP- Format verwendet und somit der unberechtigte Zugriff vermieden

(7) Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z. B. Mitglieder des Vorstands, Projektleiter, Tätige), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

(8) Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel nicht mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sollte die Zahl der Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind 10 oder mehr erreichen, wird der Vorstand unverzüglich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.

(9) Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

(a) Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegen dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich durch den von dem Vorstand eingesetzten Administrator vorgenommen werden.

(b) Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.

(c) Beim Aufrufen der Vereinswebseiten www.muenster-hiltrup.de, www.infopunkt-hiltrup.de, www.48165.de und www.kulturbahnhof-hiltrup.de werden durch den auf dem Endgerät des Nutzers zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server der Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:

  • IP-Adresse des anfragenden Rechners
  • Datum und Uhrzeit des Zugriffs
  • Name und URL der abgerufenen Datei
  • Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL), verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers
  • Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Webseiten
  • Gewährleistung einer komfortablen Nutzung der Webseiten
  • Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  • zu weiteren administrativen Zwecken

Die genannten Daten werden durch den Verein zu folgenden Zwecken verarbeitet:

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Vereins folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwendet der Verein die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf die Person des Nutzers zu ziehen.

(d) Abteilungen, Projekte und Vereinsveranstaltungen bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z. B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Projekte und Veranstaltungsleiter Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Vorstand weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Vorstandes, kann der dieser nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

(10) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

(a) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -Nutzung oder -Weitergabe ist untersagt.

(b) Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

Münster-Hiltrup, 20.09.2021